Garantiebedingungen

Unterschied Gewährleistung und Garantie

Gewährleistung - warranty (engl.)
Garantie - guarantee (engl.)

Immer wieder kommt es vor, dass die Garantie mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechselt wird.
Das Gewährleistungsrecht steht dem Käufer von Gesetzes wegen zu.
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die zusätzlich gewährt wird.
Bei Garantieangaben in unserem OnlineShop ist immer die Herstellergarantie gemeint. Weitere Informationen zu den Herstellergarantieen finden Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Herstellers.

Gewährleistung

Der Käufer hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Mängelgewährleistung, die der Verkäufer laut Gesetzt geben muss.
Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist.

Ein Mangel liegt z.B. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigenet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so hat der Käufer unterschiedliche Mägenlrechte zur Verfügung.

  • Vorrang auf Nacherfüllung (BGB §439) > Reparatur, Nachlieferung
  • Wenn nacherfüllung verweigert wird oder mehrmals fehlschlägt: Kaufpreisminderung (BGB §441), vom Vertrag zurücktreten (BGB §437 Nr. 2) oder Schadensersatz geltend machen (BGB §437 Nr.3)

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden.
Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen.
In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf muss der Kunde sich in der Regel nicht einlassen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre (BGB §437 Abs.1 Nr.3). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltenmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden.
In den ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache bestand (BGB §476).
Der Käufer muss dem Verkäufer zur Prüfung, ob ein Mangel vorliegt, die Möglichkeit bieten, die Sache selbst zu untersuchen und dazu gehört auch, die Sache dem Käufer zur Verfügung zu stellen.

 

Bei einem Mangel setzen Sie sich bitte immer erst mit uns in Verbindung.
Wir werden die für Sie beste Lösung finden, um den Mangel zu beseitigen.

 

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